Satzung

Heinrich Böll Stiftung Nordrhein-Westfalen 

Verein für ökologische, demokratische und solidarische Bildung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “Heinrich Böll Stiftung NRW, Verein für ökologische, demokratische und solidarische Bildung”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e.V.”.

2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

1. Zweck des Vereins ist

• die Förderung der Bildung, insbesondere der politischen Bildung,

• die Förderung von Wissenschaft und Forschung,

• die Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen,

• die Förderung von Kunst und Kultur,

• die Förderung des demokratischen Staatswesens und der Völkerverständigung,

• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements im Hinblick auf gemeinnützige Zwecke, mit dem Ziel einer ökologischen, solidarischen, demokratischen, gleichberechtigten und gewaltfreien Gesellschaft.

2. Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch

• wissenschaftliche Veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen, Seminare, Tagungen, Workshops und Kongresse,

• Beratung von Personen, Initiativen und Institutionen und Öffentlichkeitsarbeit im Hinblick auf die Zwecke des Vereins,

• die Herausgabe und Förderung von Veröffentlichungen,

• durch Lesungen und Ausstellungen

• Sicherung und Dokumentation sozialer Bewegungen in NRW (u.a. Friedens-, Frauen-, Umwelt- und Bürgerinitiativen) und der eigenen Geschichte sowie Aufarbeitung in Form von Publikationen, Ausstellungen, Veranstaltungen und wissenschaftlicher Bearbeitung.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen nicht an eine Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden.

4. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft

6. Mitglied kann jede juristische Person, jeder nicht rechtsfähige Verein und jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine können je eine stimmberechtigte Person mit schriftlicher Vollmacht in die Mitgliederversammlung entsenden.

7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand entscheidet die Mitgliedsversammlung mit Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

8. Die Mitglieder erklären ihren Beitritt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit dem Ende des auf die Austrittserklärung folgenden Monats.

9. Über den Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist zuvor zu hören. Über den Ausschluss wegen Beitragsverzug entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl des Vorstands.

b) Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

c) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands.

d) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands.

e) die Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Statute

f) die Änderung des Vereinszwecks, der Vereinssatzung und die Auflösung des Vereins.

g) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen.

h) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands und des Prüfberichtes der Kassenprüfer*innen.

i) die Genehmigung des Haushaltsplanes

§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Sitzungen gefasst.

2. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzversammlung oder auch als Online-Versammlung stattfinden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Versammlung).

3. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Sie muss außerdem einberufen werden auf Antrag des Vorstands und im Fall des Rücktritts des Vorstands.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

5. Die Einberufung erfolgt postalisch oder elektronisch durch schriftliche Ladung durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Versammlung werden den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekannt gemacht und online zugeschaltete Mitglieder gelten als teilnehmend. Den Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keiner dritten Person zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich, per E-Mail und/oder durch vergleichbare elektronische Kommunikation gefasst werden (Sternverfahren). Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der beteiligten Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss eines solchen Verfahrens sind die Beschlussergebnisse sämtlichen Mitgliedern zeitnah bekannt zu machen. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem Protokollantin/en und von mindestens einem Mitglied des Vorstands unterzeichnet wird, Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

7. Satzungsänderungen können nur bei Zustimmung von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder zur/zum Schatzmeister/in.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er erfüllt alle Aufgaben, die durch die Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet und entspricht den Bestimmungen, die die Satzung über die Voraussetzungen über die Steuerbegünstigung enthält.

§ 11 Geschäftsgang des Vorstands

1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

4. Über die Verhandlungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleitung und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen sind, Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Zusammensetzung und Arbeit der Organe

1. Der Vorstand ist zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

2. Vorstandsmitglieder dürfen auf Landes- oder Bundesebene kein Parteiamt innehaben und kein Mandat im Landes-, Bundes- oder Europaparlament ausüben.

3. Der Verein gewährleistet unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen eine allgemeine Akteneinsicht, die einer jederzeitigen Überprüfung der Angaben der Vereinsgremien ermöglicht.

§ 13 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

1. Die Geschäftstätigkeit des Vereins ist mindestens einmal jährlich durch eine/n unabhängigen Wirtschaftsprüfer/in zu prüfen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein testierter Prüfbericht vorzulegen.

2. Das Ergebnis ist der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 14 Vereinsauflösung

1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Heinrich-Böll-Stiftung e.V., Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Auf der Mitgliederversammlung am 12.11.2021 beschlossen.